Von welchem Telefon dieser spezifische Anruf ausgegangen ist, kann jedoch mittels Telefondaten nicht vollends eruiert werden. Die Ehefrau des Beschuldigten machte anlässlich ihrer Befragung bei der Staatsanwaltschaft geltend, bei diesem Anruf vom 27. Januar 2017 handle es sich um ein Telefonat von C.________ an sie, als sie Y.________ (Ortschaft) gewesen sei (pag. 295). Sie verkannte dabei jedoch, dass es sich bei diesem Anruf um einen ausgehenden Anruf an C.________ handeln muss (nicht umgekehrt), da auf der Telefonliste lediglich ausgehende Anrufe verzeichnet sind.