So gab er an, seine Ehefrau habe in der Klinik nicht telefonieren dürfen, was nachweislich falsch ist. Von beiden genannten Telefonnummern sind in der Zeitperiode vom 26. Januar 2017 (Zeitpunkt, ab dem sich seine Ehefrau in der Klinik befand) und dem Tag der Anzeige vom 31. Januar 2017 (auch abends) diverse Anrufe verzeichnet. Die Ehefrau gab selber an, dass sie telefoniert habe, sie habe aber abends das Telefon ausschalten müssen (pag. 293), gemäss Telefonliste wurden aber dennoch Telefongespräche geführt (pag. 183 ff.). Folgende Telefonate ausgehend von der Nummer AB.________ sind zu erwähnen: - pag. 183, am 7. Januar 2017: erfolgen verschiedene Versuche mit E.___