Es ist somit auch nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte von einem anderen Anschluss (z.B. von R.________ Anschluss aus) bzw. von seinem eigenen Festnetzanschluss aus telefoniert haben könnte. C.________ gab zwar auf Nachfrage hin an, der Beschuldigte habe sie von seinem Handy aus angerufen, es ist jedoch fraglich, ob sie das denn wirklich noch so genau wusste, wenn sie sich ja auch an andere Dinge wie beispielsweise die genaueren Daten nicht mehr genau erinnern kann. Die Telefondaten stimmen nicht mit den Angaben des Beschuldigten überein. So gab er an, seine Ehefrau habe in der Klinik nicht telefonieren dürfen, was nachweislich falsch ist.