Es sind die Telefonlisten heranzuziehen, um zu prüfen ob die Aussagen der Beteiligten untermauert werden können. Vorab ist anzumerken, dass es sich bei den vorhandenen Telefondaten um abgehende Anrufe/SMS handelt und dass lediglich die Telefondaten der beiden Handys erhoben wurden, vom Festnetzanschluss fehlen diese Daten. Es ist somit auch nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte von einem anderen Anschluss (z.B. von R.________ Anschluss aus) bzw. von seinem eigenen Festnetzanschluss aus telefoniert haben könnte.