13 C.________ gab wiederholt an, der Beschuldigte habe sie – nachdem dieser mit R.________ gesprochen habe – angerufen und ihr gesagt, dass ihm „das Blut in den Adern gefriere“ (u.a. pag. 66, 73, 77, 610). Der Beschuldigte bestritt dagegen jeglichen Kontakt mit C.________ zwischen dem Geburtstag seiner Mutter am 18. November 2016 und dem Tag der Anzeige am 31. Januar 2017 (pag. 23, 35, 42, 371). Es sind die Telefonlisten heranzuziehen, um zu prüfen ob die Aussagen der Beteiligten untermauert werden können.