um diejenige der Ehefrau handle, anlässlich der Polizei gab der Beschuldigte aber die Mobiltelefonnummer AC.________ als die eigene Nummer an (pag. 15), wobei er dies dann später damit relativierte, dass er seine eigene Nummer AB.________ nicht mehr gewusst habe (pag. 372). Der Beschuldigte erläuterte weiter, zwar gehöre die Nummer AB.________ ihm, es müsse aber nicht sein, dass er damit telefoniert habe (pag. 372). Es scheint somit weder aus den Akten noch aus den Aussagen der Parteien letztlich restlos klar zu sein, wem welche Nummer gehört bzw. wer wann welches Telefon benutzt hat.