Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Schreiben auch die Unterschrift von U.________ selbst hinzugefügt hat, zumal Letzterer vom genannten Schreiben keinerlei Kenntnis hatte (pag. 361; die Behauptung des Beschuldigten nicht zu wissen, woher die Unterschrift stammt, erscheint sehr unglaubhaft, pag. 370). Dass der Beschuldigte – mit den vorliegenden Vorwürfen konfrontiert – grundsätzlich eine Bestätigung einholen wollte, ist durchaus nachvollziehbar. Jedoch sind dessen Vorgehen und seine dafür getätigten Aufwendungen weitgehend unverständlich und lassen Zweifel in Bezug auf seine Aussagen aufkommen.