___ und U.________ übereinstimmend angegeben, dass sie im Jahre 2009 Betreiber der Bar gewesen seien (pag. 361, 363). Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Angabe 2011/2012 als falsch heraus gestellt hat. Weshalb sich der Zeuge V.________ gegenüber dem Beschuldigten anders geäussert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, dass anzunehmen ist, dass der Beschuldigte das streitige Bestätigungsschreiben nachträglich zu seinen Gunsten ergänzt hat. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Schreiben auch die Unterschrift von U.____