269), wirft eher Fragen auf. So trat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Tage, dass der Beschuldigte das Schreiben offenbar selbst verfasst hat, die Angabe der Jahreszahl jedoch vorerst noch offen gelassen hat. Die Jahreszahl sei dann erst gemäss den Angaben des Zeugen V.________ mit „2011/2012“ ergänzt worden (pag. 370). Es ist nicht nachvollziehbar und realitätsfremd, weshalb der Beschuldigte die Datumsangabe zuerst offen gelassen hat, wenn er doch explizit nach einer Bestätigung für den Zeitraum 2011/2012 gesucht haben dürfte. Sodann wurde von den Gebrüdern V.________ und U.