Das zweite unbefristete Hausverbot stammt vom 23. Juni 2008 (pag. 270), also ebenfalls mindestens drei Jahre vor dem angeblichen Vorfall z.N. von C.________ im 2011/2012. Allein hieraus kann somit nicht abgeleitet werden, dass der Vater von C.________ seit dem Hausverbot im 2008 nie mehr im N.________ gewesen ist. T.________ kann sich gemäss eigenen Aussagen nicht mehr daran erinnern, ob er seit dem 2008 nochmals dort gewesen sei (pag. 358). - In den Akten befindet sich weiter ein Dokument betreffend den Betrieb der Bar im N.___