Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 20. Februar 2017 (pag. 4 ff.), wird wiedergegeben, was der Polizei zum Teil Jahre nach dem Vorwurf erzählt wurde und was die Polizei danach noch abklärte. - Die ausgesprochenen Hausverbote des N.________ H.________(Ortschaft) gegen den Vater der Straf- und Zivilklägerinnen betreffen mit Blick auf den streitigen Zeitpunkt eine frühere Zeitperiode. Das erste Hausverbot wurde bis zum 9. März 2008 befristet ausgesprochen (pag. 212). Das zweite unbefristete Hausverbot stammt vom 23. Juni 2008 (pag.