Die Vorinstanz hat die Schilderungen der beiden Zivil- und Strafklägerinnen im Ergebnis zu Recht als glaubhaft bezeichnet und beweismässig darauf abgestellt. Ergänzend, zusammenfassend und präzisierend zu den diesbezüglichen Überlegungen der Vorinstanz ist Folgendes hervorzuheben: 11.1 Würdigung Objektive Beweismittel Objektive Beweismittel zum Kerngeschehen sind vorliegend keine vorhanden. Zum Rahmengeschehen sind beweiswürdigend folgende Beweismittel zu berücksichtigen: - Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 20. Februar 2017 (pag.