11. Beweiswürdigung Kammer In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zur Aussageanalyse wird vorab vollständig auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 463 ff.). Der konkreten beweiswürdigenden Analyse der Aussagen durch die Vorinstanz kann die Kammer ebenfalls beipflichten, weshalb grundsätzlich auch diesbezüglich darauf verwiesen wird (pag. 465 – 473). Die Vorinstanz hat die Schilderungen der beiden Zivil- und Strafklägerinnen im Ergebnis zu Recht als glaubhaft bezeichnet und beweismässig darauf abgestellt.