11 Nach einer sorgfältigen Betrachtung der Gesamtsituation und unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Beweismittel bzw. dem Aussageverhalten sämtlicher Personen, erachtete die Vorinstanz im Ergebnis die Aussagen der beiden Strafund Zivilklägerinnen besonders wegen des Detailreichtums der Schilderungen insgesamt als glaubhafter. Es würden keine nicht überwindbaren Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, weshalb von der Darstellung der beiden Strafund Zivilklägerinnen und damit vom Sachverhalt gemäss Anklage auszugehen sei.