Zwar hätten die teilweise unklaren oder gar falschen Aussagen des Beschuldigten vorwiegend Nebensächlichkeiten und nicht das eigentliche Kerngeschehen betroffen. Zusammen mit dem übrigen Aussageverhalten des Beschuldigten (Verhalten anlässlich der ersten Einvernahme, unnötige Diskreditierung der Familie der Straf- und Zivilklägerinnen) sowie dem mehrfach genannten Bestätigungsschreiben (pag. 269) müsse dessen Bestreitung der Tatvorwürfe letztlich als wenig glaubhaft qualifiziert werden.