10. Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Aussagen von C.________ konstant, detailreich und insgesamt glaubhaft seien. Allfällige Widersprüche in ihren Aussagen seien nicht gravierender Natur und im Nachhinein erklärbar. Weiter führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, die Gesamtbeurteilung der detaillierten Aussagen von E.________ würde die Tatsituation als stimmiges Ganzes erscheinen lassen und der Tat- und Bewegungsablauf würde durch deren Schilderungen nachvollziehbar werden (insbesondere wie die Parteien auf dem Sofa gelegen seien).