und E.________ persönlich über die Vorfälle gesprochen. Der Beschuldigte verneinte entsprechend auch ein Telefongespräch zwischen ihm und C.________. Er wolle noch ergänzen, am zweiten Tag der erstinstanzlichen Verhandlung hätten C.________ und E.________ ihre Mutter bei ihnen zuhause nicht rein lassen wollen, weil die Mutter ihm mehr geglaubt habe als den beiden Mädchen.