450 – 451). Soweit Ergänzungen zu den objektiven Beweismitteln anzubringen sind, erfolgen diese ebenfalls im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung. 9.1 Aussagen G.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2020 (pag. 604 ff.) Die Zeugin schilderte, wie sie von den angeblichen Vorfällen erfahren habe. C.________ sei mit W.________ zu ihnen nach Hause gekommen, R.________ sei aber noch nicht zuhause gewesen. C.________ habe ihr dann gesagt, sie wolle sie nicht hässig machen, aber sie müsse ihr sagen, dass A.________ E.________ angefasst habe. Sie habe das nicht glauben wollen, darauf habe C.________ ge-