Die neuen Beweismittel werden nachfolgend in Ziff. 9.1, 9.2. und 9.3. der Vollständigkeit halber kurz zusammengefasst. Als objektive Beweismittel stehen der Kammer der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 20. Februar 2017 (pag. 4 ff.), zwei Anruflisten betreffend die Mobiltelefone AB.________ und AC.________ (pag. 183 ff.), ein bis zum 9. März 2008 befristetes und ein ab 23. Juni 2008 unbefristetes Hausverbot des N.________ H.________(Ortschaft) gegen den Vater der Straf- und Zivilklägerinnen (pag. 212, 270), ein Dokument betreffend Betrieb der Bar im N._