363 f.) einvernommen. Die Vorinstanz hat diese Aussagen korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 450 – 463). Soweit Ergänzungen zu obgenannten Beweismitteln anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der Beweiswürdigung. Oberinstanzlich wurden an der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2020 folgende weitere subjektive Beweismittel erhoben: die Aussagen des Beschuldigten, der Straf- und Zivilklägerin 1 und der Zeugin G.________ (Ehefrau des Stiefsohns des Beschuldigten, pag. 604 ff.). Die neuen Beweismittel werden nachfolgend in Ziff.