__ gewesen. Nach dieser Zeit – somit auch zum angeblichen Tatzeitpunkt 2011/2012 – habe er sich nicht mehr dort aufgehalten. Auch aus diesem Grund stimme die Aussage von C.________ nicht. In Bezug auf E.________ ist unbestritten, dass E.________ mehrere Male im Dezember 2016 und im Januar 2017 in der Wohnung des Beschuldigten zu Besuch war und auch dort übernachtete. Die Vornahme irgendwelcher sexuellen Handlungen mit E.________ wird vom Beschuldigten aber vollumfänglich bestritten.