8. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Vorfall mit C.________ wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten. Er habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche sexuelle Handlungen mit C.________ vorgenommen. Der Beschuldigte führte zusammenfassend aus, C.________ gebe an, sich zum angeblichen Tatzeitpunkt im 2011/2012 mit ihrem Vater im N.________ aufgehalten zu haben. Ihr Vater habe aber dort ein Hausverbot gehabt, somit könne ihre Aussage nicht stimmen. Weiter machte der Beschuldigte geltend, er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau 2007/2008 Pächter der Bar im N.________ und bis zum 1. Mai 2009 Mitglied des N.________ gewesen.