Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass C.________ bei diesen Handlungen noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei (pag. 297f.). Weiter wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, mit der damals noch nicht 16- jährigen E.________ an einem nicht näher bestimmbaren Wochenende ca. Mitte Dezember 2016 abends, in I.________(Ortschaft), auf dem Sofa in seiner Wohnung sexuelle Handlungen begangen zu haben. Dabei habe er die auf dem Sofa liegende E.___