6. Vorbemerkung Im vorliegenden Strafverfahren geht es um zwei Vorwürfe zum Nachteil von zwei Opfern. Die beiden Opfer sind Schwestern und zugleich die Nichten des Beschuldigten. Aufgrund der Tatsache, dass es sich vorliegend um ähnlich gelagerte Delikte handelt und diverse Überschneidungen zwischen den beiden Tatkomplexen bestehen, erachtet es die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angezeigt, die Tatvorwürfe betreffend die einzelnen Opfer weitgehend zusammen abzuhandeln.