398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung