5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Damit ist mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. 2 hiervor) vorab festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf Ziff. IV.2 (Abweisung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 1) in Rechtskraft erwachsen ist. Sämtliche weiteren Punkte sind von der Kammer zu überprüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).