Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 verzichtete Rechtsanwältin F.________ im Namen ihrer Klientin auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung und reichte schriftliche Anträge sowie ihre Kostennote ein (pag. 593 ff.). Die Berufungsverhandlung fand am 3. Februar 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1 C.________ statt (pag. 600 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im oberinstanzlichen Verfahren wurden von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (datierend vom 20. Januar 2020, pag. 591) und ein Leumundsbericht (datierend vom 26. Juli 2019, pag. 542 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurden in