12.9 Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 200.00, insgesamt ausmachend CHF 5‘000.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. V. Kosten und Entschädigung 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschuldigte die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Letztere werden auf CHF 2‘000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).