12 Erstens besteht keine Schnittstellenproblematik, da auch besonders leichte Fälle der Urkundenfälschung mit der gleichen Strafart bedroht sind (vgl. Art. 251 Ziff. 2 aStGB). Zweitens waren die zur Tat führenden Umstände im Leben des Beschuldigten einmalig und werden sich so wohl nicht wiederholen. Drittens dürfte der aus der Verurteilung resultierende Strafregistereintrag für den Beschuldigten aufgrund seiner beruflichen Stellung als Anwalt und Notar bereits Denkzettel genug sein.