12.8 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. In Beachtung des Verschlechterungsverbots ist ihm deshalb der bedingte Vollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. pag. 386 f.) hält es die Kammer jedoch nicht für sachgerecht, im vorliegenden Fall eine Verbindungsbusse auszufällen.