In Anbetracht der gesamten Umstände der Tat ist folglich trotz des leichten Tatverschuldens und der erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ein Strafbedürfnis vorhanden. Die Kammer nimmt daher nicht von der Bestrafung Umgang. 12.7 Konkretes Strafmass Angesichts des leichten Verschuldens und des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (siehe oben, E. 6) kommt einzig eine Geldstrafe in Betracht. Da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil soweit ersichtlich nicht geändert haben, wird die Tagessatzhöhe auch oberinstanzlich auf CHF 200.00 festgesetzt (Art. 34 aStGB).