Schliesslich handelte der Beschuldigte im Quervergleich zu ähnlich gelagerten Anwendungsfällen von Art. 52 aStGB (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.5 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.4.2 bzw. SK 2017 26 E. 7.3) vorliegend aus egoistischen Motiven (E. 12.4) und es liegen keine Strafmilderungsgründe vor wie etwa das Verstreichen einer langen Zeitdauer seit der Tat bei gleichzeitigem Wohlverhalten des Beschuldigten (E. 12.2). In Anbetracht der gesamten Umstände der Tat ist folglich trotz des leichten Tatverschuldens und der erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ein Strafbedürfnis vorhanden.