Dieses Vertrauen wird nicht unwesentlich beeinträchtigt, wenn ein Anwalt und Notar einem Berufskollegen eine gefälschte Urkunde über eine rechtserhebliche Tatsache vorlegt (E. 12.3). Des Weiteren hätte sich der Beschuldigte aufgrund seiner Fachkompetenz und seines beruflichen Hintergrundes ohne weiteres regelkonform verhalten können (siehe oben, E. 12.4). Schliesslich handelte der Beschuldigte im Quervergleich zu ähnlich gelagerten Anwendungsfällen von Art.