Es ist jedoch gerade die berufliche Stellung des Beschuldigten als Anwalt und Notar, die das begangene Unrecht nicht mehr als vernachlässigbar erscheinen lassen. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen in erster Linie das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Dieses Vertrauen wird nicht unwesentlich beeinträchtigt, wenn ein Anwalt und Notar einem Berufskollegen eine gefälschte Urkunde über eine rechtserhebliche Tatsache vorlegt (E. 12.3).