Das Tatmotiv des Beschuldigten, eine ungerechtfertigte Betreibung durch B.________ abzuwenden, ist nachvollziehbar (E. 12.4). Schliesslich liegt beim Beschuldigten eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, da ihm beim Eintrag einer Strafe im Strafregister die Löschung aus dem Anwalts- und Notariatsregister droht (Art. 366 Abs. 2 Bst. b aStGB; Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. b BGFA; Art. 46 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. c NG; siehe oben E. 12.5). Es ist jedoch gerade die berufliche Stellung des Beschuldigten als Anwalt und Notar, die das begangene Unrecht nicht mehr als vernachlässigbar erscheinen lassen.