11 schuldunabhängige Strafmilderungsgründe, wie das Verstreichen verhältnismässig langer Zeit seit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2017 vom 20. April 2018 E. 4.1; BGE 135 IV 130 E. 5.4 mit Hinweisen). Vorliegend wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten leicht (siehe oben, E. 12.4). Die Fälschung eines Bestätigungsschreibens zur Entbindung vom Anwaltsgeheimnis von Rechtsanwalt C.________ wiegt objektiv nicht schwer (E. 12.3). Das Tatmotiv des Beschuldigten, eine ungerechtfertigte Betreibung durch B.____