1 Abs. 2 SVG in besonders leichten Fällen von Fahrlässigkeit bzw. gemäss Art. 19a Betäubungsmittelgesetz (BetMG; SR 812.121) in leichten Fällen des Konsums von Betäubungsmitteln von einer Strafe absehen (vgl. auch aArt. 322octies Ziff. 1 StGB). Die Rechtsprechung hat an die Bejahung des leichten Falles stets hohe Anforderungen gestellt und von einer Bestrafung nur Umgang genommen, wenn eine noch so geringe Strafe – weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen – als stossend erschien. Diese Rechtsprechung kann für die Anwendung von Art. 52 aStGB als Leitlinie herangezogen werden.