8 Abs. 1 Bst. b Anwaltsgesetz [BGFA; SR 935.61) und Notariatsregister (Art. 366 Abs. 2 Bst. b aStGB; Art. 46 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. c Notariatsgesetz [NG; BSG 169.11]), was entgegen der Ansicht der Vorinstanz (pag. 385) eine erhöhte Strafempfindlichkeit bedeutet (BGE 135 IV 130 E. 5.5) und strafmindernd zu berücksichtigen ist. Aufgrund der Kooperation des Beschuldigten im Verfahren sowie aufgrund seiner erhöhten Strafempfindlichkeit rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe um 10 auf insgesamt 25 Strafeinheiten.