Nach einem anfänglichen Bestreiten gestand er in seiner Einsprache vom 22. April 2017 die begangene Urkundenfälschung ein, sah sich aber aufgrund diverser Rechtfertigungsgründe nach wie vor im Recht. Ihm kann deshalb mangels Einsicht und Reue kein Geständnisrabatt gewährt werden. Seine Kooperation im Lauf des Verfahrens ist dennoch leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte muss im Falle einer Verurteilung mit disziplinarischen Massnahmen rechnen. Namentlich droht ihm beim Eintrag einer Strafe im Strafregister die Löschung aus dem Anwalts- (Art. 366 Abs. 2 Bst. b aStGB; Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst.