9 12.5 Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 384). Dieses ist neutral zu bewerten. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich während des Verfahrens stets korrekt verhielt, was von ihm erwartet werden kann. Nach einem anfänglichen Bestreiten gestand er in seiner Einsprache vom 22. April 2017 die begangene Urkundenfälschung ein, sah sich aber aufgrund diverser Rechtfertigungsgründe nach wie vor im Recht.