und erwirkte dadurch überhöhte Unterhaltsbeiträge. Die Verärgerung des Beschuldigten über diesen Umstand sowie über seine Beweislosigkeit scheint in gewissem Mass nachvollziehbar und das subjektive Tatverschulden wiegt entsprechend leichter. Insgesamt wird das geringe objektive Tatverschulden aufgrund des nachvollziehbaren Tatmotivs des Beschuldigten etwas herabgesetzt. Die Kammer hält eine Einsatzstrafe von 35 Strafeinheiten für angemessen.