12.4 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und primär aus egoistischen Motiven. Es wäre ihm insbesondere aufgrund seines Fachwissens als Anwalt und Notar ohne weiteres möglich gewesen, sich auf legale Weise gegen die eingeleitete Betreibung zu wehren. Anerkannt werden muss jedoch, dass es dem Beschuldigten einzig darum ging, sich gegen eine ungerechtfertigte Betreibung zur Wehr zu setzen. B.________ verschwieg dem Beschuldigten über mehrere Jahre hinweg ihr Zusammenleben mit D.________ und erwirkte dadurch überhöhte Unterhaltsbeiträge.