Der Beschuldigte liess die Urkunde von Österreich aus versenden um der Täuschung eine höhere Glaubwürdigkeit zu verleihen, ist ansonsten aber nicht besonders verwerflich vorgegangen. Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Urkundenfälschung, bei der der Täter einen Autoleasingvertrag mit falschem Namen unterzeichnet, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist, eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor (VBRS- Richtlinien S. 49). Nach Auffassung der Kammer wiegt das objektive Tatverschulden vorliegend höher, liegt jedoch nach wie vor im unteren Bereich.