12.3 Objektive Tatschwere Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen in erster Linie das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Vorliegend liess der Beschuldigte Rechtsanwalt C.________ eine (unechte) Einverständniserklärung von B.________ zukommen, gemäss welcher Rechtsanwalt C.________ dem Beschuldigten angeblich zu Handen der Steuerverwaltung habe Auskunft geben dürfen über die Wohnadressen von B.________ in Bern und in Österreich in der Zeit zwischen 2003 und 2004.