12.1 Allgemeines zur Strafzumessung Bezüglich der Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 382 f.) verwiesen werden. 8 12.2 Strafrahmen Es liegen weder Strafmilderungs- noch Strafschärfungsgründe vor, weshalb bei der Bestimmung des Strafrahmens einzig von der Strafdrohung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB auszugehen ist. Demnach liegt der Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz am unteren sowie einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren am oberen Rand.