9.2 Entschuldigender Notstand Sowohl der rechtfertigende Notstand als auch der entschuldigende Notstand verlangen, dass die Gefahr nicht anders abwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4). Da dies wie gesehen nicht der Fall ist (siehe oben, E. 8.2), erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands. 9.3 Fazit Es sind keine Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte handelte schuldhaft.