8.3 Fazit Es sind keine Rechtfertigungsgründe für die begangene Urkundenfälschung ersichtlich. Der Beschuldigte handelte rechtswidrig. 9. Schuld 9.1 Entschuldigende Notwehr Wie die rechtfertigende Notwehr verlangt auch der entschuldigende Notwehrexzess, dass überhaupt eine Notwehrsituation vorliegt (vgl. Art. 16 Abs. 1 StGB). Da dies wie gesehen nicht der Fall ist (siehe oben, E. 8.1), fällt eine entschuldigende Notwehr ausser Betracht.