_ hätte in der Zwischenzeit seine Meinung – wie dies später auch geschehen sei – geändert und nichts mehr gesagt (pag. 423), ist er nicht zu hören. Eine drohende Beweislosigkeit in einem Revisionsprozess rechtfertigt keine Ausnahme vom Grundsatz, dass zunächst der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3, BGE 129 IV 6 E. 3.3). Mangels Notstandslage und da der Beschuldigte nicht alle legalen Mittel ausgeschöpft hat, kann er sich nicht auf den Rechtfertigungsgrund des Notstands berufen.