Des Weiteren hatte der Beschuldigte – wie von der Vorinstanz bereits ausführlich dargelegt (pag. 381) – diverse legale Mittel, mit welchen er der drohenden Gefahr für sein Vermögen hätte begegnen können. So hätte er beispielsweise im Revisionsverfahren die Einvernahme von Rechtsanwalt C.________ als Zeuge verlangen oder diesen durch die Anwaltskammer von seinem Berufsgeheimnis entbinden lassen können. Soweit der Beschuldigte hiergegen einwendet, solche Massnahmen hätten ewig gedauert und Rechtsanwalt C.________ hätte in der Zwischenzeit seine Meinung – wie dies später auch geschehen sei – geändert und nichts mehr gesagt (pag.