6 Vorliegend ist bereits zu verneinen, ob dass drohende Pfändung des Vermögens des Beschuldigten überhaupt einen Notstand begründet. Es handelt sich um einen hoheitlichen Eingriff, den der Beschuldigte zu dulden verpflichtet ist (Art. 91 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Des Weiteren hatte der Beschuldigte – wie von der Vorinstanz bereits ausführlich dargelegt (pag. 381) – diverse legale Mittel, mit welchen er der drohenden Gefahr für sein Vermögen hätte begegnen können.